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Familie unter dem Schutzschirm der privaten Krankenversicherung

Beitragsanpassung

Informationen Ihrer privaten Krankenversicherung

Liebe Kundinnen und Kunden,

im Versicherungsschein zur Beitragsanpassung haben wir Sie über grundlegende Aspekte informiert. Zusätzlich finden Sie auf dieser Seite mögliche Antworten auf Ihre Fragen, die im Rahmen der Beitragsanpassung auftauchen können. Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre LVM-Versicherungsagentur oder kontaktieren Sie uns per Mail an kranken@lvm.de damit wir Ihre Fragen beantworten können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre LVM Krankenversicherung

FAQ: Häufige Fragen zur Beitragsanpassung

Warum müssen wir die Beiträge anpassen?

Wir kalkulieren Versicherungsbeiträge nach festgelegten gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben.

Mit dem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen werden. Allein aufgrund des Älterwerdens darf der Beitrag Ihrer Krankenversicherung jedoch nicht steigen. Wir berechnen daher über die gesamte Versicherungsdauer einen gleichbleibenden Beitrag.

Hierbei legen wir beispielweise die aktuell und zukünftig zu erwartenden durchschnittlichen Versicherungsleistungen und die Lebenserwartung zugrunde. Würden sich diese Faktoren nicht ändern, blieben die Beiträge über die gesamte Vertragsdauer ungeachtet des steigenden Alters der versicherten Person konstant.

Tatsächlich machen regelmäßig der medizinische Fortschritt, eine steigende Lebenserwartung oder ein verändertes Zinsniveau Anpassungen erforderlich. Sollten die ursprünglich kalkulierten Beiträge nicht mehr ausreichen, um die vereinbarten Leistungen dauerhaft zu finanzieren, sieht der Gesetzgeber zwingend eine Beitragsanpassung vor.

Warum steigen meine Beiträge 2025 so deutlich?

Uns ist bewusst, dass die anstehende Beitragsanpassung hoch ist. Es ist uns wichtig, Ihnen die Gründe dahinter zu erläutern.

Steigende Preise betreffen viele Lebensbereiche, auch den Gesundheitssektor. Unter anderem durch die weiterhin hohe Inflation, höhere Löhne und Personalkosten sowie Ausgaben im stationären Bereich steigen die Kosten für medizinische Leistungen anhaltend stark. Auch höhere Betriebskosten von Arztpraxen und Krankenhäusern, aber auch stark erhöhte Preise für viele medizinische Materialien, Arzneimittel und Geräte sind immense Kostentreiber.

Insbesondere der stationäre Bereich sorgt für höhere Leistungsausgaben, da Krankenhausaufenthalte einen hohen Anteil an pflegerischer Versorgung beinhalten. So sind Pflegekosten zwischen 2021 und 2023 um etwa 38 Prozent je durchschnittlichem Pflegetag im Krankenhaus angestiegen. Unter anderem wirken sich die stark gestiegenen Tarifgehälter in der Krankenpflege sowie die höheren gesetzlichen Mindestvorgaben zum Pflegepersonal aus. Die Betreuung eines Neugeborenen ist beispielsweise im Schnitt um 18 Prozent teurer geworden.

Dies verdeutlichen auch die im Folgenden dargestellten Beispiele:

Die Grafik zeigt die Entwicklung der Kosten für beispielhafte medizinische Leistungen zwischen 2021 und 2023. Es gibt drei Kategorien: Entfernung der Rachenmandeln (Tonsillektomie), Katheteruntersuchungen des Herzens und Durchschnittskosten Pflegetag im Krankenhaus. Die Kosten für die Entfernung der Rachenmandeln sind um 16 % gestiegen, die Kosten für Katheteruntersuchungen des Herzens um 29 %, und die Durchschnittskosten für einen Pflegetag im Krankenhaus um 38 %.
Warum werden die Selbstbeteiligungen in den Tarifen A270, A560, A1200, A2250 und A20P erhöht?

Mit der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2025 wird die maximale Selbstbeteiligung in den ambulanten Tarifen angepasst:

  • A270 (von 270 auf 300 Euro/Kalenderjahr)
  • A560 (von 560 auf 650 Euro/Kalenderjahr)
  • A1200 (von 1.200 auf 1.350 Euro/Kalenderjahr)
  • A2250 (von 2.250 auf 2.500 Euro/Kalenderjahr)
  • A20P (von 2.250 auf 2.500 Euro/Kalenderjahr)

Die neuen Selbstbeteiligungen (SB) spiegeln sich in der jeweiligen Tarifbezeichnung (A270, A650, A1350 bzw. A2500) wider.

Die Anpassung der ambulanten SB ist in § 8b Teil I Abs. 1 Satz 4 unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt.

Sie ist notwendig, um den Versicherten im Vergleich zur Entwicklung der Kosten deutlich überproportionale Beitragssteigerungen zu ersparen. 

Beispiel

  • Ein Kunde hat einen ambulanten Tarif mit einer Selbstbeteiligung (SB) von 1.000 Euro je Kalenderjahr
  • Er reicht ambulante Rechnungen in Höhe von 1.800 Euro ein.
  • Der Versicherer erstattet 800 Euro. 

Im Folgejahr steigen die Kosten beispielsweise um 5 Prozent auf 1.890 Euro. 

Ohne SB-Anpassung

  • Die SB bleibt unverändert bei 1.000 Euro.
  • Der Versicherer erstattet 890 Euro. 
  • Bei einem Kostenanstieg um 5 Prozent stiege die Erstattung des Versicherers also überproportional um 11,25 Prozent. 
  • Ergebnis: Ohne eine Anpassung der ambulanten SB müssten auch die Beiträge mit 11,25 Prozent im Vergleich zur Kostenentwicklung – nur 5 Prozent – überproportional steigen. 

Mit SB-Anpassung

  • Die SB wird auf 1.050 Euro erhöht.
  • Der Versicherer erstattet 840 Euro. 
  • Bei einem Kostenanstieg um 5 Prozent stiege die Erstattung des Versicherers also auch um 5 Prozent. 
  • Ergebnis: Aufgrund der erhöhten ambulanten SB steigen die Beiträge ebenfalls um 5 Prozent. 

Die Beitragssteigerung trifft Sie auf jeden Fall, eine Anpassung der ambulanten SB hingegen nur, falls Sie diese voll ausschöpfen.

Wann dürfen Beiträge angepasst werden? Was sind "auslösende Faktoren"?

Bei Beitragsanpassungen handelt es sich nicht um willkürliche Erhöhungen.

Wann Beiträge überprüft und bei Bedarf angepasst werden, regeln Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz. Einmal im Jahr vergleichen wir nach einem vorgegebenen Verfahren die erforderlichen und die kalkulierten Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten. Dabei werden sogenannte „auslösende Faktoren“ getrennt für die einzelnen Beobachtungseinheiten (z. B. Frauen, Männer, Kinder und Jugendliche) ermittelt.

Überschreiten diese "auslösenden Faktoren" bestimmte Schwellenwerte, müssen wir die Beiträge überprüfen und wenn nötig anpassen. Nur so können wir auch künftig unsere vertraglichen Leistungszusagen erfüllen.

Auch die weiteren Rechnungsgrundlagen, wie Sterbe- und Stornowahrscheinlichkeiten, Zinshöhe sowie Kosten werden bei dieser Neukalkulation aktualisiert.

Bei einem „auslösenden Faktor“ handelt es sich tatsächlich nur um den "Auslöser" einer Überprüfung. Beitragserhöhende und/oder beitragssenkende Effekte in den geänderten Rechnungsgrundlagen können sich gegenseitig verstärken oder abschwächen. Daher können aus der Höhe des jeweiligen auslösenden Faktors keine Rückschlüsse auf die konkrete persönliche Beitragsänderung gezogen werden.

Warum steigen die Beiträge manchmal so "sprunghaft" an?

Wir dürfen die Beiträge nur überprüfen, wenn mindestens einer der "auslösenden Faktoren" anschlägt. Also wenn entweder die Versicherungsleistungen stark steigen oder sich die Lebenserwartung deutlich erhöht. 

Ergibt die Überprüfung eine Anpassungsnotwendigkeit beispielsweise aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Erhöhung der Versicherungsleistungen, müssen nach den gesetzlichen Vorgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen (u.a. Versicherungsleistungen, Rechnungszins, Kündigungsverhalten und Sterbewahrscheinlichkeiten) auf den neuesten Stand gebracht werden. 

Da die Schwellenwerte nicht in jedem Jahr überschritten werden, können wir die Beiträge nicht jedes Jahr an die veränderten Rahmenbedingungen anpassen. Durften die Beiträge in einem Tarif schon länger nicht mehr erhöht werden, weil die „auslösenden Faktoren“ keine Beitragsanpassung zuließen, müssen wir im Rahmen einer erforderlichen Beitragsanpassung die über mehrere Jahre unveränderten Rechnungsgrundlagen aktualisieren. Durch diesen „Nachholeffekt“ ergeben sich teilweise deutlich spürbare Beitragssteigerungen.

Warum steigen die Beiträge nicht für alle Tarife gleichermaßen?

Wir müssen für jeden Tarif und jede Beobachtungseinheit einzeln untersuchen, ob und in welcher Höhe die Beiträge anzupassen sind.

Durch diese differenzierte Betrachtung kann es vorkommen, dass beispielsweise Versicherungsleistungen in einem Tarif stärker steigen als in einem anderen. Es kommt daher vor, dass einzelne Tarife nicht oder weniger stark von einer Beitragsanpassung betroffen sind.

Wer sorgt dafür, dass bei Beitragsanpassungen die rechtlichen Vorgaben beachtet werden?

Für die Neukalkulation im Rahmen einer Beitragsanpassung ist der so genannte „Verantwortliche Aktuar“ zuständig. Dabei handelt es sich um einen vom Unternehmen bestellten Experten in Versicherungsmathematik, über dessen Bestellung auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wacht.

Zusätzlich wird die Neukalkulation von einem unabhängigen Treuhänder geprüft. Erst wenn auch dieser zustimmt, darf eine Beitragsanpassung erfolgen. Außerdem müssen die neuen Kalkulationsgrundlagen vor deren Verwendung der BaFin vorgelegt werden.

Warum steigen die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV)?

Beiträge dürfen immer erst dann neu kalkuliert werden, wenn entweder die Leistungsausgaben von der bisherigen Beitragskalkulation abweichen und/oder die allgemeine Lebenserwartung gestiegen ist.

Ein weiterer wesentlicher Grund für die steigenden Beiträge ist die starke Ausweitung der Leistungsansprüche in der Pflegeversicherung durch mehrere gesetzliche Pflegereformen. Dadurch erhalten Pflegebedürftige nicht nur im Pflegefall höhere Leistungen, auch der Kreis der Empfangsberechtigten wurde deutlich erweitert – insbesondere um die zahlreichen Fälle von Demenz-Erkrankungen. Auch hat der Gesetzgeber unter anderem mit dem Versorgungsverbesserungsgesetz (GPVG) eine zukunftsorientierte Personalausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen eingeführt.

Das sind wichtige sozialpolitische Verbesserungen. Allerdings führen sie auch zu deutlich höheren Kosten und damit zu steigenden Beiträgen für alle Pflegeversicherten – sowohl in der privaten als auch in der sozialen Pflegepflichtversicherung.

Kann ich der Beitragsanpassung widersprechen?

Nein. Ein Widerspruchsrecht ist weder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) noch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorgesehen.

Wie kann ich meinen Beitrag senken?

Sie können innerhalb des Unternehmens in einen gleichartigen (auf Wunsch niedrigeren) Versicherungsschutz wechseln. Dieses Recht räumt Ihnen der Gesetzgeber in §204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ein. 

Zusätzlich weisen wir Versicherte, die 55 Jahre und älter sind, im Rahmen einer Beitragsanpassung konkret auf alternative Tarife hin, wenn diese finanziell günstiger sind.

Bedenken Sie jedoch bitte, dass sich der Beitrag, je nach Tarif, grundsätzlich nur verringert, wenn Sie entweder auf Leistungen verzichten oder die Selbstbeteiligung erhöhen. 

Bevor Sie diese Entscheidung treffen, sollten Sie sich daher die Frage stellen, auf welche Leistungen Sie verzichten können oder welche Leistungen Ihnen weniger wichtig sind. Vor allem, weil eine spätere Wiederherstellung des ursprünglichen Leistungsumfangs immer mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden ist, die einen höheren Beitrag, Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder gar eine Ablehnung des Änderungswunsches  zur Folge haben können.

Im Gegensatz zu externen Tarifwechselberatern ermitteln wir für Sie kostenfrei den konkreten Beitrag bei einem Tarifwechsel. Hierbei berücksichtigen wir bisher angesparte Alterungsrückstellungen beitragsmindernd. Zudem sparen Sie sich dadurch die von externen Tarifwechselberatern erhobenen Wechselgebühren. Sprechen Sie uns gerne an.

Standardtarif

Der Standardtarif ist der klassische Sozialtarif der Privaten Krankenversicherung für langjährig Versicherte, deren Vertragsbeginn vor dem 1. Januar 2009 liegt und die nach einem geschlechtsabhängig kalkulierten Bisex-Tarif versichert sind. Die Leistungen sind mit denen der Gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar, nicht jedoch identisch. Dieser Tarif bietet insbesondere Rentnern, die seit Jahrzehnten privat krankenversichert sind, eine Möglichkeit der Beitragsentlastung.

Basistarif

Auch die Leistungen des Basistarifs sind mit denen der Gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Der Basistarif ist in erster Linie für die Versicherten interessant, die hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind und Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. In diesem Fall wird der zu zahlende Beitrag halbiert. Die Betroffenen erhalten einen Zuschuss von der Sozialbehörde, so dass ggf. kein Eigenanteil mehr gezahlt werden muss.

Was bedeutet das Wechselrecht nach § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)?

Nach § 204 VVG können Sie unter Anrechnung der Rechte (z.B. im Hinblick auf Wartezeiten) und der Alterungsrückstellung in gleichartige Tarife der LVM-Krankenversicherung wechseln.

Viele Versicherte wünschen einen Wechsel in einen Tarif, der möglichst die gleichen Leistungen zu einem günstigeren Beitrag enthält. Der Tarifbeitrag verringert sich in der Regel jedoch nur, wenn Sie entweder auf Leistungen verzichten oder die Selbstbeteiligung erhöhen.

In der Krankenversicherung gibt es in der Regel keine Tarife, die bei exakt gleichen Leistungen zu günstigeren Beiträgen kalkuliert sind (so genannte Paralleltarife).

Seit Gründung der LVM-Krankenversicherung konzentrieren wir uns auf ein Tarifwerk.  Der Gesetzgeber hat die privaten Krankenversicherer jedoch verpflichtet, seit dem 21. Dezember 2012 nur noch geschlechtsunabhängig kalkulierte Tarife (sogenannte Unisex-Tarife) anzubieten, dieser Verpflichtung kommen wir natürlich nach.

Ein Wechsel in diese Unisex-Tarife mag auf den ersten Blick attraktiv erscheinen – er will jedoch gut überlegt sein: Ein eventueller Beitragsvorteil gegenüber den geschlechtsabhängig kalkulierten Bisex-Tarifen kann nicht langfristig garantiert werden. Ein Rückwechsel in die Bisex-Tarife wurde ausdrücklich vom Gesetzgeber ausgeschlossen. Zudem würden Sie durch einen Wechsel das Zugangsrecht zum Standardtarif verlieren. Der Standardtarif bietet insbesondere Rentnern, die seit Jahrzehnten privat krankenversichert sind, eine Möglichkeit der Beitragsentlastung.

Im Gegensatz zu externen Tarifwechselberatern ermitteln wir für Sie kostenfrei den konkreten Beitrag bei einem Tarifwechsel. Hierbei berücksichtigen wir bisher angesparte Alterungsrückstellungen beitragsmindernd. Zudem sparen Sie sich dadurch die von externen Tarifwechselberatern erhobenen Wechselgebühren. Sprechen Sie uns gerne an.

Ich habe keine oder nur wenig Leistungen in Anspruch genommen. Warum steigt mein Beitrag trotzdem?

Bei einer Beitragsanpassung müssen wir nach den gesetzlichen Vorgaben die durchschnittlichen Leistungen innerhalb einer Beobachtungseinheit berücksichtigen. Welche Leistungen einzelne Versicherte in Anspruch nehmen, ist daher nicht unmittelbar ausschlaggebend. Wir unterscheiden also nicht zwischen Versicherten, die hohe, niedrige oder gar keine Leistungen beansprucht haben.

Bei einer Beitragserhöhung sind daher auch Personen betroffen, die keine oder nur sehr wenige Leistungen in Anspruch genommen haben. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass wir die Krankheitskosten für jeden in dieser Versichertengemeinschaft tragen können - unabhängig von deren Höhe.

Gleichwohl belohnen wir kostenbewusstes Verhalten, indem wir Beitragsrückerstattungen für Versicherte vornehmen, die keine Leistungen in Anspruch nehmen. Aber auch Gesundheitsbewusstsein wird honoriert, da sich viele Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen weder auf die ambulante Selbstbeteiligung noch auf die Beitragsrückerstattung auswirken.

Erhöht auch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ihre Beiträge?

Selbst wenn man die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2025 schon berücksichtigt, liegt der Beitrag der privaten Krankenversicherung in der Regel immer noch unter dem durchschnittlichen monatlichen Höchstbeitrag der GKV.

Dieser liegt für 2025 bei über 1.150 Euro inklusive der Pflegeversicherung. Hinzu kommen dort weitere Zuzahlungen, beispielsweise für Medikamente, Zahnersatz oder Brillen.

Die GKV erhöht ihre Beiträge auf folgende Arten:

1. Direkte Beitragserhöhungen

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze 

Zum 1. Januar 2025 steigt die Beitragsbemessungsgrenze voraussichtlich von monatlich 5.175,00 Euro auf 5.512,50 Euro. Das ist ein Plus von 6,5 Prozent gegenüber 2024. Bei einem höheren Verdienst müssen aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze entsprechend mehr Beiträge gezahlt werden.

Erhöhung des Zusatzbeitrags

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt zum 01.01.2025 voraussichtlich von 1,6% auf 2,5%. 

2. Indirekte Beitragserhöhungen

Da die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung an das Einkommen gebunden sind, führt jede Lohn- bzw. Gehaltserhöhung zu höheren Beiträgen, falls der GKV-Versicherte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Aktuell gehen von jedem Euro Gehaltserhöhung etwa 16 Cent an die GKV. 

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung (PKV) kann die GKV Leistungen kürzen, Eigenbeteiligungen einrichten oder gar Leistungen komplett aus ihrem Leistungskatalog streichen. Beispiele hierfür sind der Wegfall des Zuschusses für Brillen ab einem Alter von 18 Jahren, Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel oder bei Krankenhausaufenthalten oder erhebliche Leistungseinschränkungen im Zahnbereich.

Ein GKV-Versicherter müsste die Kürzungen entweder aus eigener Tasche zahlen oder, um seinen bisherigen Versicherungsumfang auf Dauer aufrechtzuerhalten, angemessene Zusatzversicherungen bei einer PKV abschließen. Der gleiche Versicherungsschutz wird also teurer als vorher.

Wäre ich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besser aufgehoben?

Diese Frage sollten Sie nicht allein anhand der Beitragshöhe beantworten, denn Sie haben sich als Privatpatient für eine bessere Versorgung im Krankheitsfall entschieden.    

  • Ihr Vertrag garantiert Ihnen die tariflichen Leistungszusagen – ein Leben lang. Nachträgliche Leistungseinschnitte wie in der GKV sind in der Privaten Krankenversicherung (PKV) nicht möglich. 
  • Je nach Tarif haben Sie so beispielsweise Anspruch auf eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus, Heilpraktikerbehandlungen oder höhere Leistungen bei Zahnersatz.
  • Ihr Versicherungsschutz garantiert Ihnen zudem automatisch die aktuelle hochwertige medizinische Versorgung, innovative Behandlungsmethoden, Diagnoseverfahren und Arzneimittel, deren Erfolg wissenschaftlich nachgewiesen ist. 
  • Wir sichern Ihnen eine umfassende Versorgung bei allen Haus- und Fachärzten - als Privatpatient oft auch mit kürzeren Wartezeiten auf einen Termin. 
  • Zudem können Sie nicht nur im Krankenhaus, sondern auch ambulant auf geeignete Spezialisten zugreifen.
  • Die Ärzte sind bei Ihrer Behandlung nicht wie in der GKV an finanzielle Budgetgrenzen gebunden. So können sie nach bestem medizinischem Wissen die neuesten Diagnosegeräte und Behandlungsmethoden einsetzen.
  • Auch können die Ärzte Ihnen die für Sie besten Medikamente, z. B. mit den geringsten Nebenwirkungen, verschreiben und nicht nur das jeweils billigste Präparat.
Kann ich die höheren Beiträge von der Steuer absetzen?

Beiträge für die sogenannte Basisabsicherung können steuerlich in unbeschränkter Höhe geltend gemacht werden. Erhöhen sich die Beiträge für die Vollversicherung, können daher entsprechend höhere Beträge als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden.

Eine Bescheinigung zur Vorlage bei Arbeitgeber oder Dienstherrn über die höheren steuerlich absetzbaren Beträge wird automatisch mit dem Versicherungsschein zur Beitragsanpassung verschickt.

Beteiligt sich mein Arbeitgeber an der Beitragserhöhung?

Wenn Sie Arbeitnehmer sind und den maximalen Arbeitgeberzuschuss noch nicht vollständig ausgenutzt haben, beteiligt sich Ihr Arbeitgeber zu 50 Prozent am höheren Beitrag der zuschussfähigen Kranken- bzw. Pflegepflichtversicherungstarife.

Was unternimmt die Krankenversicherung, um Beitragssteigerungen entgegenzuwirken?

Schon bei der Antragsannahme achten wir darauf, zukünftige Beitragsanpassungen zu beeinflussen. Unsere systematische Risikoeinschätzung orientiert sich dabei nicht nur am aktuellen Gesundheitszustand, sondern berücksichtigt auch erwartete, künftige Kosten. Vereinbarte Zuschläge für erhöhte Risiken oder sogar die Ablehnung von Anträgen verhindern, dass das durchschnittliche Krankheitsniveau der Versichertengemeinschaft verschlechtert wird. 

Schon seit vielen Jahren belohnen wir Kunden, die im Vorjahr durch Ihr kostenbewusstes Verhalten keine Leistungen in Anspruch genommen haben, mit attraktiven Beitragsrückerstattungen. Dadurch wird nicht nur kostenbewusstes Verhalten belohnt, sondern es werden gleichzeitig die Leistungsausgaben gesenkt. 

Durch unser effizientes Leistungs- und Servicemanagement können überhöhte Rechnungen erkannt und vermieden werden. So gelingt es häufig eine Korrektur der Rechnung zu erreichen. Dies wirkt sich ebenfalls direkt auf die Leistungsausgaben aus und verringert somit den zukünftigen Beitragserhöhungsbedarf.

Kann ich aufgrund einer Beitragserhöhung kündigen?

Sie können Ihre Krankenversicherung aufgrund einer Beitragserhöhung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Dieses Kündigungsrecht ist sowohl in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (§ 13 Teil I Abs. 5 der AVB), als auch in § 205 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vorgesehen.

Bei Verträgen, die der Pflicht zur Versicherung genügen, wird die Kündigung jedoch erst dann wirksam, wenn Sie uns innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweisen, dass ein neuer Vertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen wurde.

Welche Nachteile hätte eine Kündigung?

Es kann sein, dass andere private Krankenversicherer Ihnen alternative Angebote unterbreiten. Gerne erstellen wir hierzu entsprechende Leistungsvergleiche mit den bei uns versicherten Tarifen.

Denken Sie bitte daran, dass alle privaten Krankenversicherungen von Kostensteigerungen, Rechnungszinssenkungen und höheren Leistungsausgaben durch den medizinischen Fortschritt betroffen sind und ihre Beiträge erhöhen müssen.

Ein Unternehmen, das heute etwas günstiger ist als wir, kann schon in wenigen Monaten gezwungen sein, die Beiträge zu erhöhen.

Die Kündigung des Vertrages will sehr gut überlegt sein. Beachten Sie daher bitte dringend folgende gravierende Nachteile eines Wechsels zu einem anderen Versicherer:

  • Bei einem neuen Versicherer ist eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich, die bei bestehenden Erkrankungen zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen kann.
  • Bei einem neuen Versicherer sind Leistungseinschränkungen möglich, zum Beispiel durch tarifliche Selbstbeteiligungen oder über mehrere Jahre gestaffelte Leistungen im Zahntarif.
  • Eine mögliche Beitragsrückerstattung geht verloren, da diese nur bei ungekündigten Verträgen gewährt wird.
  • Sofern der private Krankenversicherungsvertrag vor dem 01. Januar 2009 geschlossen wurde, gehen die Alterungsrückstellungen in der Krankheitskostenvollversicherung bei Wechsel zu einem anderen Unternehmen vollständig verloren. Bei Verträgen, die ab dem 01. Januar 2009 geschlossen wurden, kann nur ein Teil der Alterungsrückstellungen zum neuen Versicherer mitgenommen werden kann – der sogenannte Übertragungswert.
  • Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes dürfen seit dem 21. Dezember 2012 nur noch Versicherungen angeboten werden, deren Beiträge geschlectsunabhängig kalkuliert sind (Unisex-Tarife). Für Personen, die ihren Vertrag vor diesem Datum geschlossen haben und bisher nach geschlechtsabhängig kalkulierten Bisex-Tarifen versichert sind, können die Beiträge beim neuen Versicherer deutlich teurer sein.
  • Eine Neuversicherung bei einem anderen Versicherer erfolgt immer in den Unisex-Tarifen. Hierdurch besteht keine Möglichkeit mehr, in den sogenannten Standardtarif zu wechseln, da dieser Versicherten in den Bisex-Tarifen vorbehalten bleibt.

Informationen zu "möglichen Vertragsumstellungen" für Versicherte ab 55 Jahren

Warum informieren Sie mich im Rahmen der Beitragsanpassung unaufgefordert über Möglichkeiten der Beitragssenkung?

Der Gesetzgeber hat besondere Vorkehrungen für Versicherte ab 60 Jahren getroffen. Daher sind wir verpflichtet, Ihnen bei einer Beitragsanpassung Vorschläge zur Umstellung Ihrer Tarife zu machen. Dabei sollen die Leistungsinhalte im Wesentlichen gleich bleiben und der Beitrag reduziert werden. Es handelt sich hierbei ausdrücklich um einen ähnlichen Versicherungsschutz zu günstigeren Beiträgen, sofern es eine solche Alternative für Ihren Vertrag gibt. Zusätzlich weisen wir im Rahmen unserer Verpflichtung auf den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Standardtarif und den Basistarif hin.

Im Rahmen der zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Tarifwechselleitlinie des Verbandes der Privaten Krankenversicherung haben wir uns dazu verpflichtet, diese Hinweise bereits für Versicherte ab 55 Jahren zu erstellen.

Tarifwechsel werden häufig durchgeführt, um den Beitrag zu reduzieren. In der Regel ist ein günstigerer Beitrag nur durch eine Reduzierung der versicherten Leistungen zu erzielen.

Diese reduzierten Leistungen können Sie jedoch – je nach Gesundheitszustand – zu einem späteren Zeitpunkt nicht ohne weiteres wieder hinzu versichern.

Daher sollten Sie bei einer Vertragsänderung nicht nur auf den Beitrag schauen, sondern auch auf die versicherten Leistungen. Insbesondere sollten Sie keine Leistungen reduzieren, auf die Sie im Alter nicht verzichten möchten oder können.

Warum bieten Sie mir die Umstellung in den Standard- und /oder Basistarif an, obwohl der Beitrag höher ist, als in meinem aktuellen Tarif?

Der Gesetzgeber hat besondere Vorkehrungen für ältere Versicherte getroffen. Daher sind wir verpflichtet, auch auf den jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Standardtarif und den Basistarif hinzuweisen.

Hinweise auf den Basistarif und ggf. Standardtarif für Privatversicherte müssen erfolgen, obwohl der Beitrag für diese Tarife höher sein kann als in Ihrem aktuellen Tarif und obwohl die Tarifleistungen nur mit dem Schutz der gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar sind.

Für die Umstellung in den Basis- und Standardtarif müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein.

Es kann sein, dass Sie kein Angebot für den Standardtarif erhalten haben. Dies liegt daran, dass nur Personen, die schon vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert waren, in den Standardtarif wechseln können. Auch wird für Personen, die in geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarifen – sogenannte Unisex-Tarife – versichert sind, kein Standardtarif angeboten.

Die Beiträge zum Basistarif sind in der Regel erst dann günstiger als der aktuelle Beitrag, wenn eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches entsteht. Sofern Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, reduziert sich der Beitrag um die Hälfte.

Sie fragen sich, ob die Beiträge im Alter noch bezahlbar sind?

Wie kann ich im Alter meine Beiträge noch zahlen?

Niemand kann die Beitragsentwicklung im Alter sicher vorhersehen – zu viele Variablen beeinflussen die Höhe der Beiträge. Grundsätzlich gilt aber: Mit der LVM-Krankheitskostenversicherung haben Sie eine Garantie, dass der Beitrag nicht allein deswegen ansteigt, weil mit zunehmendem Alter höhere Krankheitskosten zu erwarten sind.

Höhere Leistungsausgaben, medizinischer Fortschritt, steigende Lebenserwartung und eine gesunkene Zinserwartung werden jedoch auch zukünftig in unterschiedlichen Ausprägungen immer wieder zu Beitragserhöhungen führen.

Es gibt jedoch zahlreiche Maßnahmen und Werkzeuge, die dennoch gewährleisten, dass Sie Ihre Beiträge langfristig zahlen können:

Gesetzlicher Vorsorgetarif

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt automatisch die Zahlung des Beitrages zum gesetzlich vorgeschriebenen, sogenannten Vorsorgetarif. Angesparte Mittel hieraus setzen wir, solange vorhanden, für Versicherte ab 65 Jahren ein, um Beitragserhöhungen zu vermeiden bzw. zu vermindern. Nicht verbrauchte Mittel setzen wir mit Vollendung des 80. Lebensjahres zur Beitragssenkung ein.

Entfall der Krankentagegeldversicherung mit Rentenbeginn

Außerdem ist mit Rentenbeginn die Absicherung eines Krankentagegeldes (sofern vorhanden) nicht mehr erforderlich. Die Beitragszahlung zum Krankentagegeldtarif wird dann ebenfalls entfallen

Erhöhter Beihilfeanspruch

Bei Beihilfeberechtigten erhöht sich mit Ihrer Pensionierung in der Regel Ihr Beihilfeanspruch, so dass der Versicherungsumfang der LVM-Beihilfe-Restkostenversicherung entsprechend reduziert werden kann.

Beitragsentlastungstarif Vorsorge-Plus

Wer darüber hinaus den eigenen Krankenversicherungsbeitrag im Alter gezielt reduzieren möchte, kann dies mit dem Tarif Vorsorge-Plus tun – dieses möglicherweise sogar steuer- und arbeitgeberunterstützt.

Sofern Sie diesen Tarif bereits versichert haben, reduziert sich Ihr Monatsbeitrag zum 1. Januar des Jahres, in dem Sie Ihr 65. Lebensjahr vollenden, um den vereinbarten Entlastungsbetrag. Ansonsten erstellen wir Ihnen bei Interesse gerne ein entsprechendes Angebot.

Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten privat krankenversicherte Rentner bei Rentenbeginn einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Dieser Zuschuss wird prozentual vom Zahlbetrag der persönlichen Rente errechnet und ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Informieren Sie sich hierzu gerne bei Bedarf bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Sozialtarife in der privaten Krankenversicherung

Schließlich bleibt der Wechsel in die brancheneinheitlichen Sozialtarife der privaten Krankenversicherung (Standardtarif oder Basistarif). Da ein Wechsel häufig mit gravierenden Nachteilen hinsichtlich des Versicherungsumfanges verbunden ist, sollte diese Änderung gut überlegt sein. Es bietet sich an, zuvor einen Wechsel innerhalb der LVM-Tarife zu prüfen. Wir erstellen Ihnen bei Bedarf gerne entsprechende Angebote.

Der Standardtarif ist der klassische Sozialtarif der Privaten Krankenversicherung für langjährig Versicherte, deren Vertragsbeginn vor dem 1. Januar 2009 liegt und nach einem geschlechtsabhängig kalkulierten Bisex-Tarif versichert sind. Die Leistungen sind mit denen der Gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar nicht jedoch identisch. Dieser Tarif bietet insbesondere Rentnern, die seit Jahrzehnten privat krankenversichert sind, eine Möglichkeit der Beitragsentlastung.

Auch die Leistungen des Basistarifs sind mit denen der Gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Der Basistarif ist in erster Linie für die Versicherten interessant, die hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind und Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. In diesem Fall wird der zu zahlende Beitrag halbiert. Die Betroffenen erhalten einen Zuschuss von der Sozialbehörde, sodass ggf. kein Eigenanteil mehr gezahlt werden muss.

Was tut die LVM-Krankenversicherung für bezahlbare Beiträge im Alter?

Durch sogenannte Beitragslimitierungen mildern wir notwendige Beitragsanpassungen für unsere Versicherten ab. Hierfür verwenden wir unter anderem Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung.

Darüber hinaus bietet die LVM-Krankenversicherung eine besondere Maßnahme zur Beitragsentlastung im Alter. Versicherte, die ihr 65. Lebensjahr vollenden, zahlen maximal den Beitrag eines Neukunden mit ihrem maßgeblichen Eintrittsalter. Das maßgebliche Eintrittsalter stimmt mit dem ursprünglichen Eintrittsalter (Alter bei Vertragsabschluss) überein, wenn während des Vertragsverlaufs keine Tarifwechsel vorgenommen wurden.

Ein Beispiel: Ein Versicherter, der sich mit 40 Jahren LVM-krankenversichert hat und seitdem ohne Vertragsänderung bei unserer Gesellschaft versichert ist, zahlt als heute 65-Jähriger nicht mehr als ein heute 40 Jahre alter Neukunde.

Hinweis: Diese besondere Maßnahme ist kein Garantieversprechen. Sie wird aus Überschüssen finanziert und ist daher abhängig vom Unternehmenserfolg.

Was kann ich selbst für eine zusätzliche Beitragsentlastung im Alter tun?

Mit verantwortungsbewusster Tarifgestaltung sorgt die LVM-Krankenversicherung seit Beginn für eine stabile und günstige Beitragsentwicklung.

Wer darüber hinaus den eigenen Krankenversicherungsbeitrag im Alter gezielt reduzieren möchte, kann dies mit dem Tarif Vorsorge-Plus tun. Sie sparen für das Alter an: So zahlen Sie heute etwas mehr, profitieren aber im Rentenalter von einem deutlich geringeren Monatsbeitrag.

Damit lässt sich der Altersbeitrag für die Grundversicherung um bis zu 80 Prozent reduzieren. (Die Grundversicherung umfasst den ambulanten, stationären, zahnärztlichen Krankenschutz.)

  • Sie bestimmen selbst, um welchen Betrag Sie Ihren Beitrag senken möchten.
  • Der Entlastungsumfang kann bis zum 60. Lebensjahr jederzeit und ohne Gesundheitsprüfung individuell angepasst werden.
  • Die Beiträge für diesen Tarif sind im Rahmen des geltenden Einkommensteuergesetzes steuerlich absetzbar.
  • Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Beiträgen mit bis zu 50 Prozent.

Ihre LVM-Versicherungsagentur berät Sie hierzu gerne und erstellt ein entsprechendes Angebot.