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Betreuungsverfügung, Vorsorge-
vollmacht und Patientenverfügung
Unabhängig vom Alter kann jeder in eine Situation kommen, in der er nicht mehr selbst entscheiden oder Dinge regeln kann.
Denken Sie deshalb zeitig an eine Vorsorgevollmacht sowie Betreuungs- und Patientenverfügung.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie vorher selbst, wer im Bedarfsfall für Sie entscheiden und handeln soll - und wer nicht.
Angehörige sind nicht automatisch handlungsbefugt. Nur eine von Ihnen selbst bevollmächtigte Person oder ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer darf Sie gesetzlich vertreten und in medizinischen, rechtlichen oder finanziellen Angelegenheiten für Sie entscheiden.
Ohne Betreuungsverfügung wählt das Gericht einen Betreuer und legt dessen Aufgaben und den Umfang der Betreuung genau fest.
Für bestimmte Entscheidungen und Handlungen mit weitreichenden Konsequenzen ist die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts in jedem Fall erforderlich. Beispiele sind Grundstücksgeschäfte, Kredite oder risikoreiche medizinische Eingriffe.
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Kunden der LVM-Rechtsschutzversicherung erhalten bei Fragen zur Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht eine telefonische Erstberatung von unabhängigen Rechtsanwälten über die kostenfreie Servicenummer 0800 - 70 20 123.
Anwalts-Hotline
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens die Befugnis, im Bedarfsfall für Sie zu handeln. Bezeichnen Sie die Aufgabengebiete, für die Ihre Vollmacht gelten soll, jeweils genau. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie mehrere Personen bevollmächtigen.
Patientenverfügung
In der Patientenverfügung legen Sie fest, wie sie im medizinischen Notfall behandelt werden möchten.
Mehr zur Patientenverfügung:
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